Strafmaß-Änderung bei Kinderpornographie

Nötige Flexibilisierung

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Blogbeitrag: Bundesrat billigt Strafmaß-Änderung bei Kinderpornographie

14. Juni 2024



Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Juni 2024 das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Inhalte gebilligt. Das bedeutet: Die Mindeststrafe sinkt, die Höchststrafe bleibt

Das Gesetz passt die Mindeststrafe für diese Delikte an, um mehr Flexibilität in der Strafverfolgung zu ermöglichen und das Strafmaß besser der Schwere des individuellen Falls anzupassen. Für das Verbreiten kinderpornographischer Inhalte ist nun eine Mindeststrafe von sechs Monaten, für den Besitz und Abruf von drei Monaten Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Höchststrafe von zehn Jahren bleibt unangetastet.

Die Änderung ist eine Reaktion auf Probleme in der Praxis. Durch eine von der Großen Koalition im Jahr 2021 auf den Weg gebrachte Erhöhung der Mindeststrafe hatten sich folgenreiche Probleme ergeben. So droht nach aktueller Rechtslage auch jenen Menschen mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, die kinderpornografisches Material zum Beispiel im Rahmen einer Warnung über WhatsApp-Eltern-Chatgruppen zugespielt bekommen haben. Auch für Lehrpersonal, das explizites Material auf Schülerhandys entdeckt und in bester Absicht weiterleitet, um Eltern zu warnen, sah das Strafgesetzbuch momentan eine solche Mindeststrafe vor.

Das ist nicht nur offensichtlich unverhältnismäßig, es erschwert letztendlich sogar die effektive Verfolgung wirklicher Straftäter in der Praxis. Um den Staatsanwaltschaften und Gerichten die Möglichkeit zurückzugeben, flexibel und verhältnismäßig auf jeden Einzelfall angemessen reagieren zu können, wird der Strafrahmen mit dem "Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches" nun angepasst.

Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, kann es ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist bei noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren künftig das neue Gesetz anzuwenden.