Blogbeitrag: Zu lange Beschlagnahme? Wann Datenträger zurückgegeben werden müssen
30. März 2025
Im Strafverfahren kommt es häufig zur Beschlagnahme von Gegenständen, insbesondere von elektronischen Geräten wie Smartphones, Computern oder USB-Sticks. Doch was passiert, wenn die Auswertung dieser Geräte unverhältnismäßig lange dauert? Das Landgericht (LG) Bonn hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen (Beschl. v. 30.09.2024 - 22 Qs 23/24).
Der Fall: Über ein Jahr Warten auf Auswertung
Im konkreten Fall wurden gegen einen Jugendlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte eingeleitet. Im September 2023 wurden bei einer Durchsuchung mehrere Smartphones, Notebooks und USB-Sticks des damals 14-jährigen Beschuldigten sichergestellt. Ein Jahr später war die Auswertung immer noch nicht abgeschlossen. Der Verteidiger legte Beschwerde ein.
Das Problem: Verzögerung durch Behördenüberlastung
Entscheidend war hier: Die Verzögerung lag nicht an einer besonders großen Datenmenge, sondern die Ermittlungsbehörden gaben selbst an, dass die Auswertung sich aufgrund von Überlastung und technischen Problemen erheblich verzögert habe.
Die Rechtslage: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Eine Beschlagnahme ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG). Sie ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist. Gerichte orientieren sich oft an einer Sechs-Monats-Grenze. Dauert die Beschlagnahme deutlich länger, muss dies besonders gut begründet sein.
Die Entscheidung des LG Bonn: Unverhältnismäßigkeit durch Staatsverschulden
Das LG Bonn hob die Beschlagnahme auf und ordnete die Herausgabe der Geräte an den Beschwerdeführer an. Die Begründung:
- Die Auswertung dauerte über ein Jahr und damit deutlich länger als üblich.
- Diese Verzögerung war durch strukturelle Probleme bei den Ermittlungsbehörden verursacht.
- Eine solch lange Verzögerung rechtfertigt den fortgesetzten Eingriff in die Eigentumsrechte nicht mehr.
Das Gericht nahm sogar das Risiko in Kauf, dass durch die Rückgabe möglicherweise Beweismittel verloren gehen könnten. Dieses Risiko sei jedoch angesichts der überlangen Verfahrensdauer hinzunehmen.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung des LG Bonn ist ein wichtiges Signal: Die Ermittlungsbehörden können beschlagnahmte Gegenstände nicht unbegrenzt unter Verschluss halten, nur weil sie personell oder technisch überlastet sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt hier Grenzen.
Wurden bei Ihnen Geräte beschlagnahmt und warten Sie schon lange auf eine Rückgabe? Kontaktieren Sie uns für eine Einschätzung Ihres Falls!