TESLA - Widerruf

Plahr Rechtsanwälte


Blogbeitrag: TESLA-Widerruf nach Zulassung - 20% des Geldes weg?

16. April 2023



In letzter Zeit rufen gelegentlich Mandanten an, die einen Fahrzeug-Kaufvertrag nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs widerrufen wollen, denen aber ein TESLA-Mitarbeiter erzählt hat, das koste dann 20% der Kaufsumme.

Verbraucher können einen im Wege des Fernabsatzes getätigten Kaufvertrag problemlos widerrufen, wie das bei TESLA am besten geht habe ich schon in einem anderen Beitrag erläutert:
Widerrufsrecht bei TESLA - Anzahlung und Kaufpreis zurückerhalten
Natürlich geht das auch bis zu zwei Wochen, nachdem man das Fahrzeug erhalten hat.

Was also ist dran an der Aussage mancher Tesla-Mitarbeiter, man müsse dann 20% Wertersatz leisten?

Fakt ist, dass Tesla vor einigen Wochen seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert hat. Dort heißt es jetzt:

Im Fall einer Stornierung des Vertrags aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrecht haben Sie für einen Wertverlust des Fahrzeugs Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Die Registrierung (Zulassung) des Fahrzeugs ist für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig. Erfolgt die Rückabwicklung des Vertrags aufgrund Ihres Widerrufs nachdem Sie das Fahrzeug registriert (zugelassen) haben, sind wir berechtigt, für unseren Wertersatzanspruch einen Wertverlust von bis zu 20 % anzusetzen. Sie haben das Recht, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Weiterhin ist auch eine Fahrtdauer von mehr als 100 Kilometer nach Erhalt des Fahrzeugs für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig. Ab dem 101. gefahrenen Kilometer sind wir berechtigt, für jeden gefahrenen Kilometer einen Wertverlust von 0,50 € anzusetzen. Sie haben das Recht, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

Damit haben wir schon den ersten Punkt, den es zu beachten gilt: Die neuen AGB gelten natürlich auch nur für diejenigen Kaufverträge, die seit ihrer Geltung geschlossen wurden. Wer also schon vor einiger Zeit sein Fahrzeug bestellt hat, für den gelten natürlich auch weiterhin die damals vereinbarten AGB.

Was aber, wenn man bereits unter Geltung der neuen AGB bestellt hat?

Zunächst stellt sich hier die Frage, ob diese überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen sind. Nach § 305c BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Es spricht viel dafür, dass eine Klausel mit

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