Blogbeitrag: Freie Anwaltswahl in U-Haft: OLG Hamm erleichtert Kontaktaufnahme zu neuem Verteidiger
9. Mai 2025
Das Recht auf freie Wahl eines Verteidigers ist ein Eckpfeiler des fairen Verfahrens. Insbesondere für Beschuldigte in Untersuchungshaft ist die Möglichkeit, einen Anwalt ihres Vertrauens zu konsultieren und zu beauftragen, von existenzieller Bedeutung. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit einem aktuellen Beschluss (Az. 3 Ws 385/24 vom 19.11.2024) die Rechte von Inhaftierten in diesem Kontext gestärkt.
Der Fall: Verweigerte Besuchserlaubnis trotz geäußertem Wunsch
Ein Angeklagter befand sich in Untersuchungshaft. Ihm waren bereits zwei Verteidiger bestellt worden. Über einen Bekannten bat der Angeklagte darum, einen weiteren Rechtsanwalt (RA Z.) zu kontaktieren. Die Strafkammer des Landgerichts Bochum lehnte die Besuchserlaubnis wiederholt ab mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass der Besuch auf Veranlassung des Angeklagten stattfinden solle.
Die Rechtslage: Das Recht auf Verteidigerwahl
Gemäß § 137 Abs. 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens eines oder mehrerer Verteidiger bedienen. Für inhaftierte Beschuldigte bedeutet dies konkret:
- Ihnen muss zur Anbahnung eines Verteidigungsverhältnisses die unüberwachte Kontaktaufnahme ermöglicht werden.
- Der Besuch potenzieller Verteidiger muss ohne unnötige Hürden ermöglicht werden (§ 148 Abs. 1 StPO).
- Der Beschuldigte kann sich bei der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses eines Dritten als Stellvertreter bedienen.
Die Entscheidung des OLG Hamm
Das OLG Hamm hob den Beschluss des Landgerichts auf. Der Senat stellte klar, dass der Angeklagte selbst auf Nachfrage geäußert hatte, einen weiteren Anwalt beauftragen zu wollen. Die Bevollmächtigung eines Dritten zur Anbahnung des Mandatsverhältnisses sei formfrei möglich.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Wunsch eines Inhaftierten ernst zu nehmen ist. Die Kontaktaufnahme muss nicht zwingend direkt durch den Inhaftierten erfolgen. Gerichte dürfen die Hürden für eine Besuchserlaubnis nicht unangemessen hoch ansetzen.