OLG Hamm: Besuchserlaubnis für neuen Verteidiger auch bei Kontakt durch Dritte

Plahr Rechtsanwälte

RA PLAHR

Blogbeitrag: Freie Anwaltswahl in U-Haft: OLG Hamm erleichtert Kontaktaufnahme zu neuem Verteidiger

9. Mai 2025


Freie Anwaltswahl in U-Haft OLG Hamm erleichtert Kontaktaufnahme zu neuem Verteidiger Der Fall (Az. 3 Ws 385/24 vom 19.11.2024) • Angeklagter in Untersuchungshaft wollte einen weiteren Anwalt konsultieren • Kontakt über Bekannten und Lebensgefährtin zu RA Z. hergestellt • Landgericht Bochum verweigerte Besuchserlaubnis für Anbahnungsgespräch • Begründung: Kein direkter Wille des Angeklagten erkennbar Die Rechtslage • § 137 Abs. 1 StPO: Recht auf Wahl eines oder mehrerer Verteidiger • Art. 2 Abs. 1 GG: Grundrecht auf Verteidiger des Vertrauens • § 148 Abs. 1 StPO: Ungehinderter Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem (auch zur Mandatsanbahnung) • § 167 Abs. 2 BGB: Formfreie Vollmachtserteilung an Dritte möglich Die Entscheidung des OLG Hamm • Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts • Der Wille des Angeklagten war erkennbar (eigene Angabe vor Gericht) • Kontaktaufnahme durch Dritte (Lebensgefährtin, Bekannter) war mit Billigung des Angeklagten erfolgt • Formfreie Bevollmächtigung Dritter zur Mandatsanbahnung ist zulässig Bedeutung für die Praxis • Stärkung der Beschuldigtenrechte in Untersuchungshaft • Erleichterung der Mandatsanbahnung durch Dritte als Stellvertreter • Keine formelle schriftliche Vollmacht erforderlich • Gerichte dürfen keine unangemessen hohen Hürden setzen Stand: 9. Mai 2025

Das Recht auf freie Wahl eines Verteidigers ist ein Eckpfeiler des fairen Verfahrens. Insbesondere für Beschuldigte in Untersuchungshaft ist die Möglichkeit, einen Anwalt ihres Vertrauens zu konsultieren und zu beauftragen, von existenzieller Bedeutung. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit einem aktuellen Beschluss (Az. 3 Ws 385/24 vom 19.11.2024) die Rechte von Inhaftierten in diesem Kontext gestärkt.

Der Fall: Verweigerte Besuchserlaubnis trotz geäußertem Wunsch

Ein Angeklagter befand sich in Untersuchungshaft. Ihm waren bereits zwei Verteidiger bestellt worden. Über einen Bekannten bat der Angeklagte darum, einen weiteren Rechtsanwalt (RA Z.) zu kontaktieren. Die Strafkammer des Landgerichts Bochum lehnte die Besuchserlaubnis wiederholt ab mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass der Besuch auf Veranlassung des Angeklagten stattfinden solle.

Die Rechtslage: Das Recht auf Verteidigerwahl

Gemäß § 137 Abs. 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens eines oder mehrerer Verteidiger bedienen. Für inhaftierte Beschuldigte bedeutet dies konkret:

  • Ihnen muss zur Anbahnung eines Verteidigungsverhältnisses die unüberwachte Kontaktaufnahme ermöglicht werden.
  • Der Besuch potenzieller Verteidiger muss ohne unnötige Hürden ermöglicht werden (§ 148 Abs. 1 StPO).
  • Der Beschuldigte kann sich bei der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses eines Dritten als Stellvertreter bedienen.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm hob den Beschluss des Landgerichts auf. Der Senat stellte klar, dass der Angeklagte selbst auf Nachfrage geäußert hatte, einen weiteren Anwalt beauftragen zu wollen. Die Bevollmächtigung eines Dritten zur Anbahnung des Mandatsverhältnisses sei formfrei möglich.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Wunsch eines Inhaftierten ernst zu nehmen ist. Die Kontaktaufnahme muss nicht zwingend direkt durch den Inhaftierten erfolgen. Gerichte dürfen die Hürden für eine Besuchserlaubnis nicht unangemessen hoch ansetzen.