BayObLG: Volksverhetzung – Personenkreis und Kontext müssen stimmen

Plahr Rechtsanwälte

RA PLAHR

Volksverhetzung im Netz – BayObLG präzisiert den „Adressatenkreis“

31. August 2025

Volksverhetzung & Social Media BayObLG verschärft Anforderungen an Personenkreis & Kontext Der Fall (Az. 203 StRR 67/25 vom 24.06.2025) • LG Nürnberg-Fürth bestätigte Verurteilung wegen § 130 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB • Post auf Facebook – angeblich gegen „alle in Deutschland lebenden Muslime“ • BayObLG: Auslegung fehlerhaft → Aufhebung & Zurückverweisung • Feststellungen zu Veröffentlichung/Wortlaut bleiben bestehen Rechtsrahmen • § 130 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB: Hassaufruf / Angriff auf Menschenwürde • Adressat muss klar bestimmbar sein (Gruppe/Teil der Bevölkerung/Einzelner) • Art. 5 GG: Meinungsfreiheit → Kontext, Mehrdeutigkeit, Gesamtschau • Mehrdeutiges ist grundrechtsfreundlich auszulegen • Revisionsmaßstab: Auslegungsfehler des Tatrichters prüfbar Kernaussagen des BayObLG • Personenkreis nicht sauber bestimmt, wenn mehrere Gruppen vermischt werden • Isolierte Einzelzitate genügen nicht → Gesamtkontext zwingend • Naheliegende Deutungsvarianten sind zu erörtern • Bei Mehrdeutigkeit ist die grundrechtsfreundliche Deutung zu wählen • Friedenstörung nicht „subjektive Beunruhigung“, sondern eng auszulegen Bedeutung für die Praxis • Social-Media-Posts müssen vollständig im Kontext gewürdigt werden • Verteidigung: Unklare Adressatenbestimmung & alternative Deutungen • Revision: Auslegungsfehler, fehlende Begründungstiefe, Art. 5 GG Stand: 31. August 2025

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 24.06.2025 (203 StRR 67/25) ein Berufungsurteil aufgehoben, das eine Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB) bestätigt hatte. Entscheidend: Der Tatrichter hatte den „Adressatenkreis“ nicht hinreichend bestimmt und die inkriminierte Äußerung nicht im Gesamtkontext gewürdigt.

Leitsätze

1. Der Adressat einer möglichen Volksverhetzung ist nicht eindeutig bestimmt, wenn der vom Tatrichter festgestellte Personenkreis mehrere mögliche Gruppen mit sich deutlich unterscheidenden Identitätsmerkmalen erfasst.

2. Die Auslegung des Tatrichters ist zu beanstanden, wenn er nur die von ihm als inkriminiert erachteten einzelnen Textstellen herausgreift, diese jedoch nicht in den Gesamtkontext einstellt.

Was hat das BayObLG konkret beanstandet?

Das Landgericht hatte angenommen, der Facebook-Text richte sich gegen „alle in Deutschland lebenden Muslime“. Damit wurden mehrere Gruppen vermischt, ohne die Adressaten präzise abzugrenzen. Zudem wurden nur einzelne Textpassagen isoliert zitiert; eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung und die Erörterung naheliegender Alternativdeutungen fehlten.

Rechtsrahmen kompakt

§ 130 Abs. 1 StGB setzt eine gegen eine bestimmte Gruppe gerichtete Äußerung voraus. Bei Äußerungsdelikten ist Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten: Maßgeblich ist der objektive Sinn für ein unvoreingenommenes Publikum. Bei Mehrdeutigkeit ist die grundrechtsfreundliche Deutung vorzuziehen.

Praxisfolgen & Verteidigungsansätze

Für die Verteidigung in Verfahren wegen § 130 StGB ergeben sich drei Hebel: Erstens ist die Adressatenbestimmung strikt zu prüfen. Zweitens ist der Gesamtkontext des Beitrags maßgeblich. Drittens sind alternative, grundrechtsfreundliche Deutungen aktiv herauszuarbeiten.

Was wir für Sie tun

Wir verteidigen Sie in allen Stadien des laufenden Strafverfahrens. Oft sind vermeintlich strafbare Äußerungen letztlich nicht strafbewährt, wenn sie im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit ausgelegt werden. Wir helfen!