Widerruf zuhause erteilter Aufträge

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Blogbeitrag: Ohne Widerrufsbelehrung arbeitet der Handwerker ggf. umsonst

17. Mai 2023



Handwerker

Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung (Urt. v. 17.05.2023, Rechtssache C-97/22 | DC) getroffen, die zwar erwartbar war, aber doch so manchen überraschen dürfte. Sie ist sowohl für Handwerker, andere Dienstleister, als auch für Verbraucher relevant.

Es geht um das Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen, etwa persönlich mit dem Kunden in dessen Wohnung, vereinbart werden. (Früher nannte man diese Konstellationen Haustürgeschäfte.)

In diesem Fall steht Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, genauso wie man es von Online-Handel kennt. Sind sie über dieses nicht aufgeklärt worden und widerrufen den Vertrag, entfällt jeder Anspruch des Unternehmers auf Zahlung.

In dem Fall, der dem EuGH vorgelegt wurde, hatte ein Hauseigentümer einen Handwerksbetrieb außerhalb dessen Geschäftsräume mündlich beauftragt, im Zuge der Sanierung seines Hauses die Elektroinstallation zu erneuern. Als die Rechnung kam, verweigerte der Eigentümer die Zahlung und widerrief stattdessen den Vertrag. Der Handwerksbetrieb hatte ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert.

Bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens, also auch etwa bei dem Kunden zuhause, abgeschlossen werden, gilt: Verbraucher haben das Recht, solche Verträge innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, §§ 312g I Alt 1, 355 BGB. Der Unternehmer ist verpflichtet, auf dieses Recht hinzuweisen.

Das Recht auf Widerruf gilt gem. § 312g II Nr. 11 BGB nicht für Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.

Nun stellt sich die Frage, was passiert, wenn die vereinbarten Arbeiten bereits vor dem Widerruf vollständig erledigt wurden. Das Landgericht Essen hat den EuGH in dem Fall mit dem Elektriker um Klärung gebeten.

Das Gericht in Essen legte dem EuGH die Frage vor, ob Verbraucher gegebenenfalls einen sogenannten Wertersatz leisten müssen, wenn sie schon Vorteile durch die erledigten Arbeiten erhalten haben und eine Rückgabe, im Gegensatz zu bestellten Produkten, nicht möglich ist.

Die heutige Antwort ist eindeutig: Für den Verbraucher dürfen nach Sinn und Zweck der der Regelung zugrundeliegenden Richtlinie keine Kosten entstehen, auch kein Wertersatz.

Weil die Belehrung über das Widerrufsrecht gefehlt hat, muss das Unternehmen das Verlustrisiko tragen. Auch das Argument der ungerechtfertigten Bereicherung setze sich nicht gegen den Verbraucherschutzgedanken der Richtlinie durch.

Als Unternehmer, zumal als Handwerker, ist es daher von großer Bedeutung, Kunden über ihr Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zu informieren. Nur das kann vermeiden, dass der Kunde die Arbeiten durchführen lässt und hinterher nicht zahlen muss.

Handwerker und andere Dienstleister sollten sich bewusst sein, dass das Widerrufsrecht auch bei persönlich abgesprochenen Aufträgen gilt, sofern diese nicht in den Räumen des Unternehmens erteilt werden und entsprechende Vorkehrungen treffen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und dies auch nachweisen zu können.